des Tennis-Clubs Bad Westernkotten

vom 01. Februar 2002

in der Fassung der 1. Änderung vom 02. April 2004



§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Tennisclub Bad Westernkotten e. V.“ und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Lippstadt eingetragen. Der Sitz des Vereins ist 59597 Erwitte, Ortsteil Bad Westernkotten, der Gerichtsstand ist Lippstadt.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports.

Die Aufgaben des Vereins erstrecken sich auf die Belange des Sports in einer modernen Gesellschaft, insbesondere auf die Bereiche: Sport für Jung und Alt, Breitensport, Jugendförderung, Freizeit.

Zweck des Vereins ist vor allem die Teilnahme am Meisterschaftsbetrieb mit möglichst vielen Mannschaften an den regionalen Ligen, Teilnahme an externen und vereinsinternen Turnieren, Bereitstellung von Trainingsmöglichkeiten für Kinder, Jugendliche und Erwachsene und die Förderung der Gesundheit durch sportliche Betätigung

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Folgen bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke werden in § 15 geregelt.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können in der Mitgliedsversammlung und an den Abteilungsversammlungen teilnehmen.
Als Vorstandmitglieder sind Mitglieder vom 18. Lebensjahr wählbar.

3. Die Anmeldung als ordentliches Mitglied muss schriftlich erfolgen und gilt mit der Bestätigung durch den Vorstand und der ersten Beitragszahlung als erworben. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft wird die Satzung des Vereins rechtsverbindlich anerkannt. Auch treten ab diesem Zeitpunkt alle Vereinsbegünstigungen für das Mitglied sowie auch die versicherungstechnische Absicherung in Kraft.

Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.

Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Der Austritt von Minderjährigen hat durch schriftliche Austritterklärung der gesetzlichen Vertreter zu erfolgen.

Ein Mitglied kann auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dazu ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. Gründe für einen Ausschluss aus dem Verein sind insbesondere:

Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des VereinsNichtzahlung von Beiträgen trotz MahnungSchwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder grob unsportliches VerhaltenUnehrenhafte Handlungen

§ 5 Beiträge
Die Vereinsbeiträge und die Aufnahmegebühr werden von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.

Die Aufnahmegebühr und der Beitrag sind im Voraus zu entrichten. Über Zahlungsweise, Stundung oder Erlass von Beiträgen und der Aufnahmegebühr entscheidet der Vorstand.

Zum Zeitpunkt der Gründung des Vereins haben die von der bisherigen Tennisabteilung des Spiel- und Sportvereins 1920 e. V. Bad Westernkotten beschlossenen Beitragshöhen und Aufnahmegebühren weiterhin Gültigkeit.

§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:

Die Mitgliederversammlung. Der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet spätestens bis zum 31. Mai eines jeden Jahres statt.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oderein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.Der Termin der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird den Mitgliedern, durch einen öffentlichen Aushang im Informationskasten vor dem Vereinshaus spätestens 2 Wochen vorher bekannt gegeben.

Zur Jahreshauptversammlung gehören u. a.

Eröffnung und BegrüßungVerlesung des Protokolls der letzten JahreshauptversammlungJahresbericht des 1. VorsitzendenKassenbericht und Bericht der KassenprüferEntlastung des VorstandesWahl des weiteren Versammlungsleiters bis zur Wahl des neuen 1. Vorsitzenden (soweit der 1. Vorsitzende neu gewählt wird)Wahl von zwei KassenprüfernWahlen, soweit diese erforderlich sindBeschlussfassung über vorliegende AnträgeAnträge sind spätestens eine Woche vor der Jahreshauptversammlung schriftlich einzureichen.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Wahlen werden mit einfacher Mehrheit durchgeführt, bei mehreren Vorschlägen in geheimer Wahl.§ 8 Vorstand


Der Gesamtvorstand besteht aus

dem 1. Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden dem Geschäftsführer- dem 1. Sportwartdem 2. Sportwartdem 1.Jugendwart.dem 2. Jugendwart

Zwei Mitglieder des Gesamtvorstandes, nämlich der 1. Vorsitzender und der Geschäftsführer vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB:

Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes

Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 9 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers. Die Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.

§ 11 Ordnungen
Zur Benutzung der Sportstätten gibt sich der Verein eine Ordnung. Die Ordnung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

§ 12 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Sonstige Bestimmungen
Der Verein haftet nicht für die zur Ausübung des Sports und zu Veranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände und Bargeldbeträge. Die Mitglieder betreiben den Sport auf eigene Gefahr.

§ 14 Haftung
Die Haftung des Vereins, seiner Mitglieder und Organe ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins oder eine Fusion kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einem Drittel seiner Mitglieder oder die Mitgliederversammlung mit einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen hat.Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollte bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen der Stadt Erwitte zu, die es zur Sportförderung und zur Jugendpflege verwenden muss.

§ 16 Genehmigung der Satzung durch die Mitgliederversammlung
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 01.Februar 2002 genehmigt.
Die erste Änderung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 02.04.2004 genehmigt.

Die Errichtung der Satzung zum 01.02.2002 und die Änderung der Satzung zum 02.04.2004 wird hiermit bestätigt.

59597 Erwitte, den 02.04.2004




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